MarkenlöschungsverfahrenDas Markenlöschungsverfahren dient dazu, eine bereits eingetragene Marke aus dem Register zu entfernen, wenn sie nicht mehr schutzfähig ist oder gegen bestehende Rechte verstößt. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, beispielsweise wegen fehlender Nutzung, Täuschung oder einer früheren prioritätsstärkeren Marke. Ein Löschungsverfahren kann vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder vor nationalen und internationalen Gerichten geführt werden.
1. Grundlagen des Markenlöschungsverfahrens1.1 Ziele des LöschungsverfahrensDas Verfahren dient dazu: - Unrechtmäßige oder schutzunfähige Marken aus dem Register zu entfernen,
- die Marktbereinigung von nicht benutzten Marken zu gewährleisten,
- rechtswidrig oder bösgläubig eingetragene Marken zu beseitigen,
- Markenkollisionen zu bereinigen, falls eine Marke fälschlicherweise eingetragen wurde.
1.2 Arten der MarkenlöschungEin Löschungsverfahren kann auf verschiedene Rechtsgründe gestützt werden: a) Absolute Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG, Art. 59 UMV)- Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie von Anfang an nicht schutzfähig war.
- Gründe sind u. a. fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben oder Täuschung.
- Ein Antrag kann von jedermann gestellt werden.
b) Relative Schutzhindernisse (§ 51 MarkenG, Art. 60 UMV)- Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie gegen ältere Markenrechte oder andere Schutzrechte verstößt.
- Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren wegen relativer Schutzhindernisse unterscheiden sich: Ein Widerspruch ist nur innerhalb von 3 Monaten möglich, eine Löschung kann hingegen später erfolgen.
- Ein Antrag kann nur von Inhabern älterer Rechte gestellt werden.
c) Verfall wegen Nichtbenutzung (§ 49 MarkenG, Art. 58 UMV)- Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie fünf Jahre nach der Eintragung nicht ernsthaft genutzt wurde.
- Auch eine Unterbrechung der Nutzung über fünf Jahre kann zur Löschung führen.
- Ein Antrag kann von jedermann gestellt werden.
d) Bösgläubigkeit bei Anmeldung (§ 8 Abs. 2 MarkenG, Art. 59 Abs. 1 UMV)- Falls eine Marke absichtlich in sittenwidriger Weise oder ohne eigene Nutzungsabsicht angemeldet wurde, kann sie gelöscht werden.
- Typische Fälle: Trittbrettfahrermarken, Schutzrechtsblockaden oder die Anmeldung durch frühere Vertriebspartner eines Unternehmens.
- Eine Löschung kann nur von betroffenen Parteien beantragt werden.
2. Markenlöschungsverfahren in Deutschland (DPMA & BPatG)2.1 Zuständige Behörden- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) für Verwaltungsverfahren
- Bundespatentgericht (BPatG) für Beschwerdeverfahren
- Zivilgerichte für gerichtliche Löschungsverfahren
2.2 Ablauf des Verfahrens1. Antrag auf Löschung- Der Antrag kann von jedermann oder von betroffenen Rechteinhabern gestellt werden.
- Gebühren für die Löschung:
- Verfallsantrag (Nichtbenutzung): 100 €
- Antrag wegen absoluter Schutzhindernisse: 100 €
- Antrag wegen relativer Schutzhindernisse: 400 €
2. Stellungnahme des Markeninhabers- Der Markeninhaber kann gegen den Löschungsantrag Einwendungen erheben und Nachweise für die Nutzung vorlegen.
- Falls eine Nutzung geltend gemacht wird, kann eine Beweisaufnahme erforderlich sein.
3. Entscheidung des DPMA- Erfolgreiche Löschung: Die Marke wird aus dem Register gestrichen.
- Zurückweisung des Antrags: Die Marke bleibt bestehen.
- Falls der Antragsteller unzufrieden ist, kann er Beschwerde beim BPatG einlegen.
3. Markenlöschungsverfahren in der Europäischen Union (EUIPO & EuGH)3.1 Zuständige Behörden- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- Gericht der Europäischen Union (EuG) für Beschwerdeverfahren
- Europäischer Gerichtshof (EuGH) als höchste Instanz
3.2 Ablauf des Verfahrens1. Antrag auf Löschung- Ein Antrag kann wegen Verfall, Nichtigkeit oder Bösgläubigkeit gestellt werden.
- Die amtliche Gebühr beträgt 630 €.
2. Stellungnahme und Beweisaufnahme- Der Markeninhaber kann eine ernsthafte Nutzung nachweisen (bei Verfall).
- Falls der Antrag auf Bösgläubigkeit gestützt ist, muss der Antragsteller entsprechende Beweise vorlegen.
3. Entscheidung des EUIPO- Falls die Löschung begründet ist, wird die Marke aus dem Register gelöscht.
- Der Markeninhaber kann gegen die Entscheidung Einspruch beim EUIPO und danach beim EuG einlegen.
4. Internationales Markenlöschungsverfahren (WIPO & nationale Ämter)Die WIPO selbst führt kein Löschungsverfahren, sondern überträgt die Entscheidung an die nationalen Markenämter der benannten Staaten. 4.1 Typische Verfahren in wichtigen LändernUSA (USPTO)- Die Marke kann durch einen Antrag beim Trademark Trial and Appeal Board (TTAB) gelöscht werden.
- Gründe: Nichtbenutzung, Betrug bei der Anmeldung oder Verwechslungsgefahr.
China (CNIPA)- Löschungsverfahren dauern oft mehrere Jahre.
- Der Antragsteller muss umfangreiche Beweise für die Nichtbenutzung oder Markenverletzung erbringen.
UK (UKIPO)- Ein Löschungsverfahren kann einfach über das UK Intellectual Property Office (UKIPO) beantragt werden.
- Falls der Antrag erfolgreich ist, wird die Marke gelöscht.
5. Verteidigungsstrategien für MarkeninhaberFalls ein Markeninhaber mit einem Löschungsverfahren konfrontiert wird, gibt es mehrere Verteidigungsstrategien: 5.1 Nutzung nachweisen (bei Verfall)- Vorlage von Rechnungen, Werbematerialien, Verkaufszahlen, Online-Präsenz zur Beweisführung.
- Beweisführung kann sich auf eine Teilnutzung in einer bestimmten Region stützen.
5.2 Verwechslungsgefahr widerlegen (bei relativen Schutzhindernissen)- Nachweis, dass keine klangliche, bildliche oder begriffliche Ähnlichkeit besteht.
- Falls Unterschiede vorhanden sind, kann eine Koexistenzvereinbarung vorgeschlagen werden.
5.3 Bösgläubigkeit entkräften- Beweis, dass die Marke legitim und mit ehrlicher Absicht angemeldet wurde.
- Falls nötig, kann der Markeninhaber aufzeigen, dass die Marke bereits in der Geschäftspraxis verwendet wurde.
6. MarkenlöschungDas Markenlöschungsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Bereinigung des Markenregisters und zur Durchsetzung von Schutzrechten. Markeninhaber müssen sicherstellen, dass ihre Marken ernsthaft genutzt werden und rechtzeitig gegen Löschungsanträge vorgehen. Für Antragsteller bietet das Verfahren eine Möglichkeit, unrechtmäßige oder nicht genutzte Marken aus dem Register zu entfernen, um sich eigene Schutzrechte zu sichern. In der Praxis erfordert ein erfolgreicher Löschungsantrag eine präzise Beweisführung und eine fundierte juristische Argumentation. |